Von der Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter*innen hängt ab, wieviele freigestellte Betriebsräte für ihre Tätigkeit freigestellt werden.
Freistellung: Abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer*innen sieht das Gesetz eine völlige Freistellung von der üblichen Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts vor. Die tägliche Betriebsratsarbeit ist vielfältig - wir sind bereit, als freigestellte Betriebsräte Verantwortung zu übernehmen. Wir haben die nötige Lebens- und Berufserfahrung, das Fachwissen und zudem auch ein hochmotiviertes Team, das hinter uns steht.
Nicht freigestellter Betriebsrat: das Betriebsratsmandat ist ein Ehrenamt, das im Allgemeinen neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die Betriebsratsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Auch die nicht freigestellten, gewählten Betriebsratsmitglieder haben jedoch "nach §116 ArbVG" Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, so weit die Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit erforderlich ist." Dabei ist die Dringlichkeit vom jeweiligen Betriebsratmitglied selbst abzuwägen.
Die nicht freigestellte Betriebsratsarbeit ist oft "neben der beruflichen Tätigkeit" schwierig. Bei jeder Betriebsratswahl entscheidest du dich für die nächsten 5 Jahre deines Arbeitslebens, wer sich hauptberuflich = freigestellt und nicht freigestellt für dich einsetzen kann!
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