„Was bedeutet die Pflegereform der Regierung für das Pflegepersonal?"
Plus:
Gehaltsbonus: Pflegepersonen erhalten einen Bundeszuschlag in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalts als monatlichen Gehaltsbonus
Bedingungslose sechste Urlaubswoche ab dem 43 Lebensjahr! (für die meisten Beschäftigen der Länder schon heute Realität)
Alle Beschäftigten in der Langzeitpflege erhalten zwei Stunden Zeitguthaben pro Nachtdienst
Verbesserte Anerkennung von abgeschlossenen Berufsausbildungen im Ausland bringt ein beschleunigtes Nostrifizierungsverfahren
600 Euro aus dem Ausbildungsfond (2/3 Bund, 1/3 Länder) bringen einen Ausbildungszuschuss für Erstauszubildende für GuK-Schulen und Fachhochschulen
Auszubildende in Sozialbetreuungsschulen und berufsbildenden Schulen erhalten 600 Euro für ihre Praktikumszeiten
Personen, die an einer vom AMS geförderten Ausbildung zur PA, PFA oder schulischem Diplom (auslaufend) teilnehmen, erhalten ab !. September 2023 ein Pflegestipendium von zumindest 1.400 Euro pro Monat
Die Kompetenzerweiterungen im Bereich PA/PFA werden das tägliche Arbeiten erleichtern
Die Überführung des Systems BHS ins Regelschulwesen ist ein Meilenstein für die Zukunft der Pflegeausbildung – auch als Zubringer in Richtung Fachhochschulen
Das Recht auf weiterführende/kompetenzerweiternde Ausbildung während der Arbeitszeit ist zu begrüßen
Rechtsanspruch für Pflegekarenz von drei Monaten gilt natürlich auch für beruflich Pflegende
Minus:
Der Gehaltbonus endet nach zwei Jahren, die defacto dann stattfindende Lohnkürzung wird zu großer Unzufriedenheit führen. Zu dieser Zeit wird auch der Mangel an Pflegepersonal nicht behoben sein! Es wird zu verhandeln sein, dass diese Zahlungen auch für die Pensionen wirksam werden
Vom Gehaltsbonus ausgeschlossen sind weitere Berufe zB Sozialbetreuungsberufe, die einen sehr wesentlichen Beitrag im Bereich Langzeitpflege leisten. Ohne sie wäre das System schon gänzlich zusammengebrochen
Einige Länder werden bereits beschlossene Ausbildungszuschüsse (zw. 420,- bis zu 700,-) in Höhe auf das vom Bund vorgegebene Mindestmaß (200, Land- +400,- Bund) zurücknehmen
Wegfall der Sprachbarriere bei Nostrifizierungsverfahren (Überprüfung nur mehr durch den Dienstgeber) wird zu Defiziten führen und bringt große Gefahren und möglichen Qualitätsverlust mit sich
Die Auszubildenden in Sozialbetreuungsschulen und berufsbildenden Schulen bekommen den Ausbildungszuschuss nicht durchgängig, sondern nur während der Praktika
Das Pflegestipendium gilt nicht für Ausbildungen in Sozialbetreuungsschulen und berufsbildenden Schulen. Das Stipendium wird de facto für das schulische Diplom nicht mehr stattfinden, da die Ausbildung in dieser Form ausläuft.
Sowohl die Ausbildungszuschüsse für Erstausbildung, wie auch die Stipendien in Zusammenhang mit AMS Förderung müssen zumindest auch für den neuen Beruf OTA Geltung haben (für das erste Jahr der Ausbildung, ab dem zweiten Jahr der Ausbildung ist dann eine Anstellung anzustreben)
Kompetenzerweiterungen sowohl in der PA wie auch in der PFA müssen sich in der Ausbildung und im Gehalt widerspiegeln. Hier sind aber auch klare Verantwortungshierarchien zu beachten, es wird durch diese Maßnahmen zu Verschiebungen im Skills&Grade Mix zu Lasten des gehobenen Dienstes kommen. Insgesamt also eine Verbilligungsmaßnahme!
Die erhofften Kompetenzerweiterungen für den gehobenen Dienst sind ausgeblieben
Die Pflegelehre wird allein aufgrund der dafür notwendigen Ressourcen im Bereich dualer Ausbildung (also Mehrbelastung für bestehendes Pflegepersonal als Ausbildner) schwer umzusetzen sein. Die Altersstrukturen werden ganz genau zu beobachten sein
Die Anerkennung der Pflege/Gesundheitsberufe als Schwerarbeit ist ausgeblieben
Verbindliche Personalberechnungsmodel
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